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Schulunterrichtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 38, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 35,) unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 35,) unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von Paragraph 35, Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

  1. Absatz 2Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von Paragraph 35, Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
  2. Absatz 3Auf Grund der gemäß Absatz eins und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
    3. Ziffer 3
      „bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.
  3. Absatz 4Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2, wobei abweichend von Paragraph 35, der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des Paragraph 36 a, Absatz eins, letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit „Nicht genügend'' soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit „Genügend'', höchstens jedoch mit „Befriedigend'' festgelegt werden kann.
  4. Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen gemäß Absatz eins bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128676

Alte Dokumentnummer

N7199959821L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P38/NOR12128676

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