(2a)Absatz 2 a,Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.