(3)Absatz 3,Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)