Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet Paragraph 3, Absatz 6, Litera b, auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Absatz eins und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40138360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P26a/NOR40138360

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