Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulunterrichtsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. ABSCHNITT

UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG

Unterrichtsarbeit

Paragraph 17, (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

  1. Absatz 2Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 4Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
    1. Litera a
      der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
    2. Litera b
      die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
    Bei der Entscheidung gemäß Litera a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält. Gegen eine Entscheidung gemäß Litera a, ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 5Innerhalb der Grundstufe römisch eins der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12127412

Alte Dokumentnummer

N7199812069O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P17/NOR12127412

Navigation im Suchergebnis