Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 14, (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

  1. Absatz 2Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
  3. Absatz 4Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Absatz 2, entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Absatz 5,).
  4. Absatz 5Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
  5. Absatz 6Die Schulbehörde erster Instanz hat auf Antrag der Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz) festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklassen der gleichen Form oder Fachrichtung einer Schulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz - für die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - kann aus methodischen Gründen die Verwendung unterschiedlicher Unterrichtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
  6. Absatz 7Die Festlegung im Sinne des Absatz 6, darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Absatz 5,). Wenn solche Unterrichtsmittel jedoch fehlen, kann die Schulbehörde erster Instanz auch andere Unterrichtsmittel für die Ausstattung des Schülers festlegen, wenn diese nach ihrer eigenen Prüfung den Voraussetzungen nach Absatz 2, entsprechen; es darf sich aber nicht um Unterrichtsmittel handeln, hinsichtlich deren bereits einmal ein Antrag gemäß Absatz 5, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abgewiesen worden ist.
  7. Absatz 8Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
  8. Absatz 9Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12125937

Alte Dokumentnummer

N7199549052J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P14/NOR12125937

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