(1)Absatz eins,Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Abweichend davon kann entweder die zuständige Schulbehörde, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist, oder der zuständige Bundesminister, wenn Schulen in mehr als einem Bundesland betroffen sind, Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären.Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes dienen. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Abweichend davon kann entweder die zuständige Schulbehörde, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist, oder der zuständige Bundesminister, wenn Schulen in mehr als einem Bundesland betroffen sind, Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären.