Bundesrecht konsolidiert

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Drittschuldneranfrage-Verordnung § 3

Kurztitel

Drittschuldneranfrage-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 452/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Oberlandesgerichtes zu wenden (Fremdanfrage).
  2. Absatz 2,Als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bzw. des Oberlandesgerichtes Wien gilt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Graz bzw. des Oberlandesgerichtes Graz gilt das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Linz bzw. des Oberlandesgerichtes Linz gilt das Bezirksgericht Linz.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann für die Fremdanfrage in seinem Sprengel aus personellen oder organisatorischen Gründen abweichende Regelungen treffen, um eine reibungslose Durchführung der Drittschuldneranfrage zu gewährleisten. Er hat dabei im einzelnen zu bestimmen, welche Gerichte für welche anderen Gerichte die Fremdanfrage durchzuführen haben, und das Bundesministerium für Justiz davon zu verständigen.

Anmerkung

1. Durch die Einbindung aller Bezirksgerichte in das Netzwerk Justiz
überholt.
2. Kreisgericht jetzt Landesgericht, vgl. Art. XI § 3,
BGBl. Nr. 91/1993.

Schlagworte

Amtshilfe, Rechtshilfe, Anfragegericht, Sitzgericht

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

10002743

Dokumentnummer

NOR12034103

Alte Dokumentnummer

N2198617312R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/452/P3/NOR12034103

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