Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1986

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Diese Vereinbarung tritt am 3. Juli 1986 in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn die in Rom unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Arnoldstein, am 3. Juli 1986 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005608

Dokumentnummer

NOR12061828

Alte Dokumentnummer

N4198622698J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/411/A2/NOR12061828

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