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Kennzeichnung von Lederbekleidung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 07.10.2026
§ 4 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.01.1988
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnung von Lederbekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 407/1986
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.
(2)
Absatz 2,
Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.
(3)
Absatz 3,
Die Kennzeichnungselemente sind:
1.
Ziffer eins
für die Beschaffenheit von Lederbekleidung:
a)
Litera a
die Bezeichnung des Leders nach der Haut oder dem Fell des entsprechenden Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf, Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope, Schwein);
b)
Litera b
die Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder, Fleischspaltleder),
c)
Litera c
die Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk, Anilin, Sämisch);
2.
Ziffer 2
für die Pflege:
a)
Litera a
der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches für alle verarbeiteten Materialien geeignete fachmännische Reinigungsverfahren angewendet werden soll;
b)
Litera b
beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit (Reinigungsflotte) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Gesetzesnummer
10002746
Dokumentnummer
NOR12034113
Alte Dokumentnummer
N2198622049S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/407/P3/NOR12034113
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