Bundesrecht konsolidiert

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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 Art. 2

Kurztitel

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 384/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Artikel römisch zwei

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Schlagworte

Parkgebühr, Lenkerauskunft

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10004477

Dokumentnummer

NOR12048855

Alte Dokumentnummer

N3198649040J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/384/A2/NOR12048855

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