Artikel I Artikel römisch eins
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.