Artikel IIIArtikel römisch drei
(Übergangsbestimmungen)
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 6 bis 12) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):Zu Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 24, Absatz 6 bis 12) und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung):
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.Die dem Paragraph 24, Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):Zu Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 24, Absatz 7 und 8) und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung):
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß Paragraph 24, Absatz 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.