Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte, als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten, nämlich Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte, als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten, nämlich Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 198, betreffend das als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ ihre Wirksamkeit.Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 198, betreffend das als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ ihre Wirksamkeit.