Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnung von Pelzbekleidung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Gesetzesnummer
10002747
Dokumentnummer
NOR12034107
Alte Dokumentnummer
N2198617347R