Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit vom 27. August 1985 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und
der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
für das Königreich Norwegen
das Sozialministerium
und
das Kommunal- und Arbeitsministerium,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: