Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 216/1986

Typ

Vertrag – Mosambik

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.

    Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011559

Alte Dokumentnummer

N1198612942R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/216/A9/NOR12011559

Navigation im Suchergebnis