Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

Paragraph 4, (1) Der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz obliegt auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten versehen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.

  1. Absatz 2,Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.
  2. Absatz 3,Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.
  3. Absatz 4,Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Fachaufsicht

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011460

Alte Dokumentnummer

N1198610476N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P4/NOR12011460

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