Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
AUFSICHTSRECHT
Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
(2)Absatz 2,In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
(3)Absatz 3,Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.
Schlagworte
Amtsnachschau
Im RIS seit
27.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40267223