Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 36

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch sieben
AUFSICHTSRECHT

Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
  2. Absatz 2,In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
  3. Absatz 3,Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

Schlagworte

Amtsnachschau

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40267223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P36/NOR40267223

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