Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 34a

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

25.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

Paragraph 34 a,
  1. Absatz eins,Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.
  2. Absatz 2,In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 85, GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
    1. Ziffer eins
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO),
    2. Ziffer 2
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht und
    3. Ziffer 3
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof.
    Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
  5. Absatz 4,Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.
  6. Absatz 5,Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die Paragraphen 89 a bis 89 g GOG anzuwenden.
  7. Absatz 6,Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018)

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40203028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34a/NOR40203028

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