Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch zwei

ORGANE DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN BEHÖRDEN

Staatsanwälte

Paragraph 3, (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.

  1. Absatz 2,Die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege.
  2. Absatz 3,Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P3/NOR40093865

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