Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Paragraph 2, (1) Bei jedem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz besteht eine Staatsanwaltschaft, bei jedem Gerichtshof zweiter Instanz eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet.

  1. Absatz 2,Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen.

Schlagworte

Fachaufsicht

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011458

Alte Dokumentnummer

N1198610474N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P2/NOR12011458

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