Die Bundesrepublik Deutschland,
diedie Republik Österreich
dasdas Königreich Belgien,
Spanien,
diedie französische Republik,
dasdas Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland,
Irland,
dasdas Großherzogtum Luxemburg,
dasdas Königreich der Niederlande,
diedie Portugiesische Republik,
diedie Schweizerische Eidgenossenschaft,
im folgenden „die Vertragsstaaten“ genannt -
DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION FÜR FLUGSICHERUNG,
im folgenden „EUROCONTROL“ genannt -
IN DER ERWÄGUNG, daß die Abkommen, die bestimmte europäische Staaten mit EUROCONTROL über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren abgeschlossen haben, auf Grund der Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 ersetzt werden müssen;
IN DER ERKENNTNIS, daß sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in der Vergangenheit gut bewährt hat;
IN DEM WUNSCH, die bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken;
IN DER ABSICHT, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein möglichst vielen europäischen Staaten zugängliches, einheitliches europäisches System der Flugsicherungs-Streckengebühren anzuwenden;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß mit dieser Vereinheitlichung auch die Konsultation mit den Benutzern erleichtert wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß die am System der Flugsicherungs-Streckengebühren der EUROCONTROL beteiligten Staaten die Befugnisse der Organisation auf dem Gebiet der Gebühreneinziehung verstärken;
IN DER ERKENNTNIS, daß dafür eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden muß -
HABEN FOLGENDES VEREINBART: