Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1986

Typ

Vertrag – Nicaragua

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Abkommens ein weiteres Jahr in Kraft.

Die Vertragschließenden Teile können die Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels einvernehmlich ändern.

Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000863

Dokumentnummer

NOR12011550

Alte Dokumentnummer

N1198612932R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/127/A9/NOR12011550

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