Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
klassenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand einer anderen Anlage verwiesen und weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Schulstufen voneinander ab, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sowie ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule festzulegen und ist deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe gemäß § 6 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, sicherzustellen.Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand einer anderen Anlage verwiesen und weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Schulstufen voneinander ab, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sowie ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule festzulegen und ist deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, sicherzustellen. (2)Absatz 2,Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Im RIS seit
01.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Gesetzesnummer
10008568
Dokumentnummer
NOR40186525