Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Art. 1 § 2

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

klassenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand einer anderen Anlage verwiesen und weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Schulstufen voneinander ab, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sowie ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule festzulegen und ist deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Im RIS seit

01.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40186525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/88/A1P2/NOR40186525

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