(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.