Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

08.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
  3. Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 41,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Einkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag der im Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, vermehrt um die im Paragraph 27, Absatz 5, angeführten Hinzurechnungsbeträge.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061336

Alte Dokumentnummer

N4198512084F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P38/NOR12061336

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