Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 28.Paragraph 28,
Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach § 26 als auch nach § 27 zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach Paragraph 26, als auch nach Paragraph 27, zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)