Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 11, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach Paragraph 14, gebührenden Verpflegszubußen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,)

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1986

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061310

Alte Dokumentnummer

N4198512058F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P13/NOR12061310

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