(2)Absatz 2,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 11 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 14 gebührenden Verpflegszubußen.Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 11, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach Paragraph 14, gebührenden Verpflegszubußen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 328/1986)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,)
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 19)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)