Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulzeitgesetz 1985 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1991

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Index

70/04 Schulzeit

Text

Schuljahr

Paragraph 2, (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

  1. Absatz 2Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).
    1. Ziffer eins
      Das Unterrichtsjahr umfaßt
      1. Litera a
        das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
      2. Litera b
        die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;
      3. Litera c
        das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
      Abweichend von Litera b, können die Landesschulräte, für die im Paragraph eins, genannten land- und forstwirtschaftlichen Schulen die Landeshauptmänner, aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen. Vor der Verordnungserlassung ist die jeweilige Landesregierung zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien haben vorrangig auf pädagogische, dann auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte sowie auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

  1. Ziffer eins
    die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
  2. Ziffer 2
    die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
  3. Ziffer 3
    der einem gemäß Ziffer eins, oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
  4. Ziffer 4
    die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz 2,);
  5. Ziffer 5
    die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
  6. Ziffer 6
    die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Außerdem kann die Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der

24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Absatz 2,, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein - einen Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung schulfrei erklären, sofern nicht bereits gemäß Absatz 8, eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 279/1991

Schlagworte

Reifeprüfung, Befähigungsprüfung, Abreise, Schulforum

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12121548

Alte Dokumentnummer

N7198520275J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P2/NOR12121548

Navigation im Suchergebnis