§ 8a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.Paragraph 8 a, für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.