Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspflegergesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      der Beschluß über die erste Eintragung
      1. Litera a
        der im Paragraph 2, Ziffer 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. Litera b
        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
      3. Litera c
        einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über die Eintragungen
      1. Litera a
        von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
      2. Litera b
        der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. Litera c
        der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. Litera a
        gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. Litera b
        Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach Paragraph 60 und Paragraph 66, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,, nach Paragraph 27 c, SpG und nach dem EU-VerschG,
      2. Litera b
        Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach Paragraph 61 und Paragraph 66, VAG 2016 und nach Paragraph 27 a, SpG,
      3. Litera c
        Angelegenheiten nach dem Artikel römisch eins (SpaltG) und Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 3, Ziffer 15, FBG) des GesRÄG 1993;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten nach dem EWIVG;
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach Paragraph 3, Ziffer 8 und Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG;
    7. Ziffer 7
      Angelegenheiten nach dem GesAusG.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Hauptversammlungsbeschluss, Generalversammlungsbeschluss, Sonderprüfer, Gründungsprüfer

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40168814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P22/NOR40168814

Navigation im Suchergebnis