Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 8.Paragraph 8,
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Die Verweisung auf § 5a RAO bedeutet ua., daß die Berufungsfrist zwei
Wochen beträgt.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033861
Alte Dokumentnummer
N2198517400R