Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zu dieser Teilprüfung beantragen kann.
(2)Absatz 2,Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.Der gemäß Absatz eins, bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.
Schlagworte
Wiederholung, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033878
Alte Dokumentnummer
N2198517417R