Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zu dieser Teilprüfung beantragen kann.
  2. Absatz 2,Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.

Schlagworte

Wiederholung, Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033878

Alte Dokumentnummer

N2198517417R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P25/NOR12033878

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