Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 20

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 20,

Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:

  1. Ziffer eins
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
  2. Ziffer 2
    Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,
  3. Ziffer 3
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,
  4. Ziffer 4
    Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,
  5. Ziffer 5
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,
  6. Ziffer 6
    Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
  7. Ziffer 7
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts, des österreichischen allgemeinen Verwaltungsrechts und eines Rechtsgebiets des besonderen Verwaltungsrechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,
  8. Ziffer 8
    Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
  9. Ziffer 9
    Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
  10. Ziffer 10
    Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung
    (Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, Wertpapierrecht, Berufsrecht

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280243

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P20/NOR40280243

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