Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Senat, Vorsitzender
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40190336