(3)Absatz 3,Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.