Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033855
Alte Dokumentnummer
N2198517394R