Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu § 3, BGBl. Nr. 111/1985)Anmerkung, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1985,)
Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des Paragraph 3,, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.