Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest: