Bundesrecht konsolidiert

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Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität § 1

Kurztitel

Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 485/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.11.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara einen Beitrag in Höhe von 222 800 000 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10004428

Dokumentnummer

NOR12048466

Alte Dokumentnummer

N3198513493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/485/P1/NOR12048466

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