Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;
die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/Tarvisio und der Meßstation.