Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.11.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Unmittelbarer Verkehr
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Justizministeriums des Königreichs Norwegen unmittelbar übersandt.
(2)Absatz 2,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.
Anmerkung
Diese Regelung ist nicht als Widerspruch iS der Art. 6 bzw. 15 des Haager Prozeßübereinkommens 1954,
BGBl. Nr. 91/1957, anzusehen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg, HPÜ
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002712
Dokumentnummer
NOR12033979
Alte Dokumentnummer
N2198523121S