Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1985

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Rechtsschutz

Artikel 1

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002712

Dokumentnummer

NOR12033978

Alte Dokumentnummer

N2198523120S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/455/A1/NOR12033978

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