Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3,, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 3, Ziffer 2, 8, 10 a, 12, 18, Absatz eins, 24 und 27 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 4, Ziffer 5 und 26 Absatz eins, sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist. Solange Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, bestehen, ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 nicht zu entheben (Paragraph 9, Absatz 3,).
  4. Absatz 4,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2010 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, auszuzahlen.
  5. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2010 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 3, 13, Absatz eins und 2 und 14 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2010 getroffen wurde.
  7. Absatz 7,Paragraph 7, Absatz 2, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist.
  8. Absatz 8,Paragraph 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
  9. Absatz 9,Paragraph 16, Absatz 2, ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2010 bei Gericht eingelangt ist.
  10. Absatz 10,Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des Paragraph 4, Ziffer 4, oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
  11. Absatz 11,Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgenommen worden sind.
  12. Absatz 12,Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist.
  13. Absatz 13,Paragraph 24, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40177071

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P37/NOR40177071

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