Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Rückzahlung der Vorschüsse

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Vorschüsse nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, 4 und 5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
  3. Absatz 3,Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033670

Alte Dokumentnummer

N2198511139X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P26/NOR12033670

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