Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 19

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Änderung der Vorschüsse

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ein, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen.
  3. Absatz 3,Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Absatz eins und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des Paragraph 4, Ziffer 4, oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.
  4. Absatz 4,Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108922

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P19/NOR40108922

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