Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Weitergewährung der Vorschüsse

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033662

Alte Dokumentnummer

N2198511131X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P18/NOR12033662

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