Unterhaltsansprüche
§ 6. (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten kraft Gesetzes zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die im § 3 Z 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die im § 5 bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem betreibenden Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den im § 3 Z 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 3 unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Verpflichteten hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach § 5 gegenüber nicht bevorrechteten betreibenden Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Bewilligung der Exekution fällig geworden sind, gilt dieser Absatz insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. (BGBl. Nr. 342/1970, Art. VI Z 1)Paragraph 6, (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten kraft Gesetzes zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die im Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die im Paragraph 5, bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem betreibenden Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den im Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach Paragraph 3, unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Verpflichteten hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach Paragraph 5, gegenüber nicht bevorrechteten betreibenden Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Bewilligung der Exekution fällig geworden sind, gilt dieser Absatz insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,, Artikel römisch sechs, Ziffer eins,)
(2)Absatz 2,Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:Mehrere nach Absatz eins, Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:
der Ehegatte, der frühere Ehegatte und die minderjährigen unverheirateten ehelichen oder unehelichen Kinder; das Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten bestimmt das Exekutionsgericht nach billigem Ermessen;
die Verwandten in aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den entfernteren vorgehen.
(BGBl. Nr. 342/1970, Art. VI Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,, Artikel römisch sechs, Ziffer 2,) (3)Absatz 3,Bei der Exekution wegen der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.Bei der Exekution wegen der im Absatz eins, bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.