Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
LPfG
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Bedingt pfändbare Bezüge
§ 4. (1) Unpfändbar sind ferner:Paragraph 4, (1) Unpfändbar sind ferner:
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;
fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
(2)Absatz 2,Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (BGBl. Nr. 141/1980, Art. I Z 2)Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (3)Absatz 3,Das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt wurde, soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Schlagworte
Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Unterhalt, Ausgedinge,
Ausgedingsleistung, Witwenkasse, Waisenkasse, Sterbekasse,
Hilfskasse, Bewilligungsgericht, Anhörungsrecht
Gesetzesnummer
10002699
Dokumentnummer
NOR12033843
Alte Dokumentnummer
N2198517318R