Sonderfälle
§ 11. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder Gehalt aus einem Arbeits(Dienst)verhältnis bestände. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.Paragraph 11, (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder Gehalt aus einem Arbeits(Dienst)verhältnis bestände. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Benützung der Sache gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.Absatz eins, gilt entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Benützung der Sache gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.